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Allgemeine Vertragsgrundlagen
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1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten
für alle Verträge über Leistungen in den
Bereichen Grafik-Design sowie Konzeption und Text zwischen dem
Designer (remark design, Helge Kramer, Lindenstraße 4,
14467 Potsdam) und dem Auftraggeber/ der Auftraggeberin
ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn
der Auftraggeber/die Auftraggeberin Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGBs) verwendet und diese
entgegenstehende oder von den hier aufgeführten
Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten
Bedingungen, wenn der Designer in Kenntnis entgegenstehender
oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender
Bedingungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin den Auftrag
vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier
aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn
ihnen der Designer ausdrücklich schriftlich zustimmt.
E-Mail gilt als Schriftform.
1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem
Designer und dem Auftraggeber/der Auftraggeberin zwecks
Ausführung des Vertrags getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niedergelegt.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist
ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von
Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2 Texte und Konzepte bzw. Entwürfe,
Reinzeichnungen und digitale Daten unterliegen dem
Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes
gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen
Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.
Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen
Ansprüche aus §§97ff. UrhG zu.
2.3 Die Texte und Konzepte bzw.
Entwürfe, Reinzeichnungen und digitale Daten dürfen
ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im
Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede
Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den
Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten
vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche
Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag
für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) bzw. der
Honorartabelle des FFW Fachverband Freier Werbetexter
übliche Vergütung als vereinbart.
2.4 Der Designer überträgt dem
Auftraggeber/der Auftraggeberin die für den jeweiligen
Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes
vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht
übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch
den Auftraggeber/die Auftraggeberin an Dritte bedarf der
vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen
Auftraggeber/Auftraggeberin und Designer.
2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach
vollständiger Zahlung der Vergütung durch den
Auftraggeber/die Auftraggeberin auf diesen/diese über.
2.6 Der Designer hat das Recht, auf den
Vervielfältigungsstücken und in
Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber
genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung
berechtigt den Designer zum Schadensersatz. Ohne
Urheber-Nachweis kann der Designer 100% der vereinbarten
beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für
Design-Leistungen SDSt/AGD (neuste Fassung) bzw. der
Honorartabelle des FFW Fachverband Freier Werbetexter
üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz
verlangen.
2.7 Vorschläge und Weisungen des
Auftraggebers/der Auftraggeberin oder seiner/ihrer Mitarbeiter
und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der
Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
3. Vergütung
3.1 Die Vergütung für die Texte
und Konzepte bzw. Entwürfe, Reinzeichnungen, digitale
Daten und Einräumungen der Nutzungsrechte erfolgt auf der
Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen
SDSt/AGD (neueste Fassung) bzw. der Honorartabelle des FFW
Fachverband Freier Werbetexter, sofern keine anderen
Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von
Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die
Vergütungen sind Nettobeträge.
3.2 Werden die Entwürfe in
größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen
genutzt, ist der Designer berechtigt, nachträglich die
Differenz zwischen der höheren Vergütungen für
die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich
erhaltenen Vergütung zu verlangen.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Sonderleistungen wie beispielweise die
Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, digitalen
Daten, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc.
werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für
Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) bzw. der
Honorartabelle des FFW Fachverband Freier Werbetexter gesondert
berechnet.
4.2 Der Designer ist berechtigt, die zur
Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und
für Rechnung des Auftraggebers/der Auftraggeberin zu
bestellen. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin verpflichtet
sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge
über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des
Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der
Auftraggeber/die Auftraggeberin, den Designer im
Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten
freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu
gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4 Auslagen für technische
Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien,
für die Anfertigung von Modellen, Fotos,
Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind
vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin zu erstatten.
4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen,
die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem
Auftraggeber/der Auftraggeberin abgesprochen sind, sind vom
Auftraggeber/von der Auftraggeberin zu erstatten.
5. Fälligkeit der Vergütung,
Abnahme
5.1 Soweit sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die
Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist
ohne Abzug zahlbar.
5.2 Die Abnahme darf nicht aus
gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert
werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.
5.3 Werden die bestellten Arbeiten in
Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung
jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein
Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von dem
Designer hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene
Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der
Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach
Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
5.4 Bei Zahlungsverzug kann der Designer
Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen.
Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens
bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des
Auftraggebers/der Auftraggeberin, im Einzelfall eine niedrige
Belastung nachzuweisen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 An Texten, Konzepten, Entwürfen,
Reinzeichnungen und digitalen Daten werden nur Nutzungsrechte
eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrecht übertragen.
6.2 Die Originale sind daher, sobald der
Auftraggeber/die Auftraggeberin sie nicht mehr für die
Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt,
unbeschädigt an den Designer zurückzugeben, falls
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei
Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber/die
Auftraggeberin die Kosten zu ersetzen, die zur
Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt
unberührt.
6.3 Die Versendung der Arbeiten und
Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechung des
Auftraggebers/der Auftraggeberin.
7. Digitale Daten
7.1 Der Designer ist nicht verpflichtet,
Dateien und Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den
Auftraggeber/die Auftraggeberin herauszugeben. Wünscht der
Auftraggeber/die Auftraggeberin die Herausgabe von
Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu
vergüten.
7.2 Hat der Designer dem Auftraggeber/der
Auftraggeberin Computerdateien zur Verfügung gestellt,
dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers
geändert werden.
8. Korrektur, Produktionsüberwachung
und Belegmuster bei Grafik-Design-Leistungen
8.1 Vor Ausführung der
Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster
vorzulegen.
8.2 Die Produktionssüberwachung durch
den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei
Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer
berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen
Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu
geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden
und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 Von allen vervielfältigten
Arbeiten überlässt der Auftraggeber / die
Auftraggeberin dem Designer 6 – 10 einwandfreie
ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt,
die Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
9. Gewährleistung
9.1 Der Designer verpflichtet sich, den
Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt
auszuführen, insbesondere auch ihm überlassenen
Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
9.2 Beanstandungen gleich welcher Art sind
innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich
bei dem Designer geltend zu machen.Danach gilt das Werk als
mangelfrei angenommen.
10. Haftung
10.1 Der Designer haftet – sofern der
Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft – gleich
aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch
für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist
jedoch die Haftung für mittelbare Schäden,
Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn
ausgeschlossenen. Die Haftung für positive
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus
unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des
typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
10.2 Für Aufträge, die im Namen
und auf Rechnung des Auftraggebers/der Auftraggeberin an Dritte
erteilt werden, übernimmt der Designer gegenüber dem
Auftraggeber/der Auftraggeberin keinerlei Haftung oder
Gewährleistung, soweit die Designer kein
Auswahlverschulden trifft. Der Designer tritt in diesen
Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3 Sofern der Designer selbst
Auftraggeber von Subunternehmern/Subunternehmerinnen ist, tritt
er hiermit sämtliche ihm zustehende Gewährleistungs-,
Schadenseratz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter,
verspäteter oder Nachlieferung an den Auftraggeber/die
Auftraggeberin ab. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin
verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Designers
zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche
durchzusetzen.
10.4 Der Auftraggeber/die Auftraggeberin
stellt den Designer von allen Ansprüchen frei, die Dritte
gegen den Designer stellen wegen eines Verhaltens, für das
der Auftraggeber/die Auftraggeberin nach dem Vertrag die
Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er/Sie trägt die
Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
10.5 Mit der Freigabe von Entwürfen
und Reinausführungen durch den Auftraggeber/die
Auftraggeberin übernimmt dieser die Verantwortung für
die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von
Text, Bild und Gestaltung.
10.6 Für die vom Auftraggeber/der
Auftraggeberin freigegebenen Texte, Entwürfe, Entwicklung,
Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen
entfällt jede Haftung des Designers.
10.7 Für die wettbewerbs- und
kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und
Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die
Neuheit des Produktes haftet der Designer nicht.
11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
11.1 Im Rahmen des Auftrags besteht
Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der
künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber/die Auftraggeberin während
oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten
zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch
für bereits begonnene Arbeiten.
11.2 Verzögert sich die
Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der
Auftraggeber/die Auftraggeberin zu vertreten hat, kann der
Designer eine angemessenen Erhöhung der Vergütung
verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er
auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt
davon unberührt.
11.3 Der Auftraggeber/Die Auftraggeberin
versichert, dass er/sie zur Verwendung aller dem Designer
übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er/sie
entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt
sein, stellt der Auftraggeber/die Auftraggeberin den Designer
von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
12. Schlussbestimmung
12.1 Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist
Erfüllungsort der Sitz des Designers.
12.2 Die Unwirksamkeit einer der
vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der
übrigen Bestimmungen nicht.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
12.4 Gerichtsstand ist der Sitz des
Designers, sofern der Auftraggeber/die Auftraggeberin
Vollkaufmann/Vollkauffrau ist. Der Designer ist auch
berechtigt, am Sitz des Auftraggebers/der Auftraggeberin zu
klagen.
Stand 01.01.2008
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